Art 8 EMRK

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(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff […] ist nur statthaft, insoweit dieser […] eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft […] notwendig ist.

EMRK Artikel 8

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