Art 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention

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(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die […] Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten […] ein.
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten […] Verantwortung
mit sich bringt, kann sie […] Einschränkungen […] unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft […] unentbehrlich sind.

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