Grundlagen: Was darf ich sagen?

Kategorien: "Was darf ich sagen?"

REGELN FÜR DIE AUSSAGE VON MEDIENINHALTEN

Meinungsfreiheit, Medien, Verantwortung

Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. […]
EMRK Art. 10 Abs. 1

Medien sind Träger und Vermittler der öffentlichen Meinungsbildung. Sie haben in diesem Prozess eine besondere Rolle, da sie Meinung besonders stark beeinflussen können.

Mit dieser Macht geht auch eine besondere Verantwortung einher. Denn Informationen und Meinungen betreffen immer auch Interessen der Gemeinschaft oder der Einzelnen, über die berichtet wird. Dabei kommt es oft zu einem Interessenskonflikt.

Deshalb ist die Meinungsfreiheit nicht schrankenlos, sondern im Sinne eines Interessenausgleichs bestimmten Grenzen unterworfen. (siehe auch Rundfunk in Österreich)

Öffentliche Interessen und Interessen von Einzelnen Dritten können die Meinungsfreiheit
zulässigerweise einschränken.

Zulässigkeit von Inhalten

In diesem Spannungsfeld bewegt sich das Medienrecht. Die Grenzen sind dabei jeweils abhängig von der Frage wie wichtig eine Berichterstattung für die Gemeinschaft und das Funktionieren der Demokratie ist. Bei Inhalten von öffentlichem Interesse kommt der Meinungsfreiheit stärkeres Gewicht zu. 

Besonders stark ist diese Gewicht wenn eine Kontrollfunktion wahrgenommen wird. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bezeichnet Medien deshalb auch als Public Watchdog

Wenn die Zulässigkeit von Inhalten beurteilt wird, sind vor allem zwei Fragen relevant:

  • Ist eine Behauptung wahr
  • Besteht öffentliches Interesse an der Äußerung? 

In vielen Fällen kommt es zu einer Abwägung der Interessen des Einzelnen gegen das öffentliche Informationsinteresse.

In diesem Spannungsfeld sind ethische Fragestellungen besonders wichtig. In Österreich würde z.B. bei der Berichterstattung über Straftaten diskutiert:

  •  Ist es nötig, die Herkunft bzw. Nationalität von Täter:innen zu nennen? 
  • Überwiegt hier ein öffentliches Interesse oder das Interesse der betroffenen Personengruppen? 

Eine Berichterstattung mit Nennung der Nationalität könnte folgende Auswirkungen haben:

  • Vorurteile gegen Personengruppen beim Publikum werden geschürt bzw. verstärkt.
  • Der Eindruck entsteht, diese Gruppen würden häufiger Straftaten begehen.
  • Das könnte zu Pauschalverdächtigungen führen und weiters
  • zur Diskriminierung dieser Gruppen. 

Nicht selten entstehen hierdurch Bedrohungsszenarien. Hier sollte man sich der Wirkungsmacht von Medien bewusst sein. Medien sollten keine Ängste schüren, sondern (objektiv) berichten. 

Der deutsche Presserat empfiehlt, dass eine Nennung nur dann erfolgen sollte, wenn es einen Sachbezug gibt. Das heißt, wenn die Nennung der Herkunft relevant für das Verständnis des Berichts ist. 

Eine Frage, die man sich nicht nur in Bezug auf die Nationalität sondern auch in Bezug auf religiöse, sexuelle oder weltanschauliche Aspekte stellen kann, die geeignet sind, Menschen zu diskriminieren.


Checkliste für Berichterstattung

Der österreichische Presserat sieht in der Nennung der Herkunft keinen Ethikverstoß, hat vor einem ähnlichen Hintergrund aber eine Checklist zur verantwortungsvollen Berichterstattung über Geflüchtete verfasst. Darin werden Leitfragen formuliert: 

  • Würde ich über ein Fehlverhalten auch dann berichten, wenn es nicht von einem Ausländer/Asylwerber/Migranten gesetzt worden wäre?“
  • „Habe ich geprüft, ob ich Informationen, die Vorurteile schüren könnten, weglassen kann, ohne den Sinn und den Wahrheitsgehalt der Geschichte zu verändern oder das Verständnis der Leserinnen und Leser zu beeinträchtigen?