Verwertungsrechte

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Es gibt verschiedene Verwertungsrechte für verschiedene Nutzungen. Wer ein Werk verwenden will, muss für die jeweilige Nutzung eine entsprechende Erlaubnis haben.

  • Vervielfältigungsrecht: Ist immer betroffen wenn geistige Werke körperlich vervielfältigt werden (z.B. Buch, Fotokopie einer Buchseite, Tonträger oder Notenblatt, digitale Kopien oder handschriftliches Festhalten davon, Foto).
  • Verbreitungsrecht: Betrifft die Verbreitung von solchen Werkstücken.
  • Aufführungsrecht:  Wenn es darum geht, Werke unmittelbar vor Publikum zu zeigen (z.B. Lesung, Theateraufführung, Konzert, Diskothekenmusik, Ausstellung, Kino).
  • Senderecht: Ist betroffen, wenn Werke Teil von Radio oder TV-Sendungen oder von Sendungen im Internet zu einem fixen Zeitpunkt (z.B. Live-Stream) sind (z.B. Drehbuch, Radiomusik, TV-Moderation, Bilder einer Ausstellung im TV-Beitrag). 
  • Onlinerecht (auch Zurverfügungstellungsrecht): Betrifft jede Bereitstellung zum Abruf, vor allem im Internet, z.B. auch in der ORF-TV-Thek. Im Gegensatz zum Senderecht ist der Rezeptions-Zeitpunkt frei wählbar.

Über jedes dieser Rechte können Urheber:innen frei verfügen. Sie vergeben Nutzungsrechte. Verwertungsrechte können also auch ganz aus der Hand geben werden.


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