Zitatrecht (§ 42f UrhG)

Kategorien: "Nutzungserlaubnis"

Veröffentlichte Werke dürfen zum Zweck des Zitates vervielfältigt, verbreitet, aufgeführt, gesendet und zur Verfügung gestellt werden. Das Zitatrecht gilt nur für alle urheberrechtlichen Werke (Literatur, Musik, bildende Kunst, Film) und Lichtbilder (Leistungsschutzrecht). 

Nicht im Rahmen des Zitatrechts verwendet werden können: Darbietungen, Tonaufnahmen, Laufbilder und Rundfunksendungen.

Zitate müssen eine Belegfunktion erfüllen, also entweder der Erläuterung einer eigenen Aussage oder der vergleichenden Auseinandersetzung dienen. 

Der Umfang des Zitats muss durch den Zweck gerechtfertigt sein. Es darf also nicht mehr verwendet werden als nötig ist, um den Beleg zu erbringen. Wenn es für einen konkreten Beleg notwendig ist (und nur dann!) kann auch ein ganzes Werk zitiert werden. Das wird freilich eher die Ausnahme sein (z.B. bei Fotos). 

Ein Zitat ist erst dann ein Zitat, wenn die zitierte Stelle klar erkennbar und die Quelle angegeben ist. 

Aus ethischer Perspektive ist eine Quellenangabe notwendig, damit das Publikum die Möglichkeit hat, die Richtigkeit der Information zu überprüfen. Zitate aus dem Zusammenhang zu reißen, um sie für die Instrumentalisierung für eigene Anliegen oder Interessen zu nutzen ist dabei ein ethisches No-Go. Überlegungen sollte man auch bei der sinngemäßen statt wörtlichen Wiedergabe eines Zitats anstellen: Verzerre ich den Inhalt des Gesagten? Lasse ich meine eigene Interpretation einfließen?

Eine gesetzliche Erlaubnis zur freien Werknutzung ist unter bestimmten Voraussetzungen außerdem in folgenden Einsatzgebieten möglich:

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