Medienrelevante freie Werknutzungen

Kategorien: "Nutzungserlaubnis"

Öffentlich gehaltene politische Reden (§43 UrhG)

Als Sprachwerke sind öffentliche politische Reden und Reden in Parlamenten, vor Gerichten und Behörden im Rahmen der Berichterstattungsfreiheit (öffentliches Interesse) für Vervielfältigung, Verbreitung, Aufführung, Sendung und Zurverfügungstellung frei. Wenn Urheber:in und Redner:in ident sind genießt der/die Redner:in auch keinen Schutz als darbietende:r Künstler:in. 

Berichterstattung über Tagesereignisse (§42c UrhG) 

Wenn bei einer Berichterstattung über Tagesereignisse im Rahmen dieses Ereignisses Werke öffentlich wahrnehmbar werden, ist ihre Verwendung für sämtliche Nutzungsarten frei. Auch alle Leistungsschutzrechte sind von dieser freien Werknutzung umfasst. Der Grund dafür liegt im Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die Berichterstattung soll nicht behindert werden. Der Begriff des Tagesereignisses ist jedoch sehr eng zu verstehen. 

Unwesentliches Beiwerk (§42e UrhG) 

Wenn Werke nur zufällig oder beiläufig genutzt werden, ist dies für sämtliche Nutzungsarten frei und umfasst auch sämtliche Leistungsschutzrechte. Zufällig und beiläufig ist hier sehr eng zu verstehen. Im Wesentlichen geht es darum, dass es keinen Unterschied macht, wenn das Werk ein anderes wäre oder weggelassen würde. 

Weitere Freie Werknutzungen

Eine gesetzliche Erlaubnis zur freien Werknutzung ist unter bestimmten Voraussetzungen außerdem in folgenden Einsatzgebieten möglich:


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