Schutz des Ansehens

Kategorien: "Persönlichkeitsrechte"

Bei folgenden Bestimmungen sind wahrheitsgetreue Äußerungen grundsätzlich unproblematisch. Aber Achtung: Der höchstpersönliche Lebensbereich genießt besonders hohen Schutz:

  • Üble Nachrede
  • Verleumdung
  • Kreditschädigung
  • Schutz der Unschuldsvermutung

Bei diesen Bestimmung gilt „Wahrheit (allein) schützt vor Strafe nicht!„:

  • Beleidigung
  • Vorwurf einer abgetanen, gerichtlich strafbaren Handlung
  • Identitätsschutz

Die Bestimmungen zum Schutz des Ansehens in der Gesellschaft im Detail.

Üble Nachrede (§111 StGB und §6MedienG, §116 StGB schützt Behörden)

Üble Nachrede bedeutet vereinfacht, dass über eine Person vor anderen schlecht gesprochen wird und dies nicht stimmt. Dabei geht es um:

  • den Vorwurf einer verächtlichen Eigenschaft bzw. Gesinnung oder eines unehrenhaften Verhaltens
  • Der Vorwurf muss, die soziale Wertschätzung der/des Betroffenen beeinträchtigen, entweder als 
    • Charaktervorwurf (z.B. Lügner, Betrüger, Spesenritter, Faschist) oder
    • Verhaltensvorwurf (Bestechlichkeit, Ehebruch, strafbare Handlungen. 
    • Nicht strafbar sind wahre Tatsachenvorwürfe

Kritische Werturteile (Meinung) sind zulässig, wenn sie sich auf ein (wahres) Tatsachensubstrat stützen. Das bedeutet, dass an einen wahren Sachverhalt eine entsprechende Wertung geknüpft werden darf, solange sie nicht exzessiv (unverhältnismäßig) ist. 

Verleumdung (§297 StGB und §6 MedienG) 

Jemand wird wissentlich zu Unrecht einer strafbaren oder standeswidrigen Handlung verdächtigt und dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt.

Kreditschädigung (§152 StGB) 

Es werden unrichtige Tatsachen behauptet, die die Vertrauens- und Glaubwürdigkeit einer Person im wirtschaftlichen und beruflichen Bereich gefährden. 

Schutz der Unschuldsvermutung (§7b MedienG) 

Die Unschuldsvermutung schützt vor Rufschädigung und einer medialen Vorverurteilung im Sine eines fairen Prozesses. Verletzt ist die Unschuldsvermutung, wenn eine strafrechtlich nur verdächtige Person als überführt oder schuldig hingestellt wird oder als Täter und nicht nur als Tatverdächtiger. 

Beleidigung (§115 StGB und §6 MedienG, §116 StGB schützt Behörden) 

Beleidigung ist eine 

  • Verspottung (Verhöhnung wegen persönlicher Eigenschaften, z.B. Behinderung) oder
  • herabsetzender Missachtung ohne konkreten Charakter- oder Verhaltensvorwurf (z.B. derbe Schimpfwörter wie Sau, Idiot, Jungnazi) oder
  • körperliche Misshandlung oder deren Androhung.

Die Grenzen zur üblen Nachrede sind fließend. 

Vorwurf einer abgetanen, gerichtlich strafbaren Handlung (§113 StGB) 

Diese Bestimmung soll Resozialisierungsmöglichkeiten nach verbüßter Strafe fördern. Unter Umständen kann überwiegendes öffentliches Interesse einen Vorwurf rechtfertigen (Interessenabwägung). 

Identitätsschutz (§7a MedienG) 

Opfer (vor allem wenn sie bloßgestellt werden) und Täter:in bzw. Tatverdächtige (bei Strafdrohung unter 3 Jahren oder bei Jugendlichen) von strafbaren Handlungen sollen nicht bekannt werden. Identitätsmerkmale (Namen, Bilder etc.) können aber veröffentlicht werden, wenn sie einen eigenständigen Informations- oder Nachrichtenwert haben, der größer ist als die Interessen der Opfer oder Täter:innen. (z.B. Widerspruch zwischen Straftat und beruflicher Verantwortung eines Täters) 

Zivilrechtlicher Ehrschutz (§1330 ABGB) 

Zusätzlich zu diesen Regeln sind gesellschaftliches Ansehen (Ehre) und wirtschaftliches Ansehen (Kredit, Erwerb, Fortkommen) auch zivilrechtlich geschützt.


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