Schutz von Einzelinteressen

Kategorien: "Persönlichkeitsrechte"

Da die Ausübung Meinungsfreiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten […] Einschränkungen […] unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse […] des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind […].

EMRK Artikel 10 Absatz 2

Eine wesentliche Grundlage für das Zusammenleben in demokratischen Gesellschaften ist die Würde des Menschen. Persönlichkeitsrechte schützen die Menschenwürde, die Einzelnen und ihre Existenz als Personen.

Geregelt ist der Persönlichkeitsschutz im: 

  • Art 8 EMRK „Achtung des Privat und Familienlebens“
  • Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB)
  • Urheberrechtsgesetz 
  • Mediengesetz und 
  • Strafgesetzbuch

Die Schutzbereiche überschneiden sich dabei teilweise, die Konsequenzen hingegen unterscheiden sich. Sie reichen von:

  • Entschädigungs- und Schadenersatzansprüchen über
  • Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bis zum 
  • Anspruch auf Veröffentlichung der Wahrheit gegen die Journalist:innen und/oder Medieninhaber:innen oder
  • Geld- und Freiheitsstrafen für Journalist:innen und Medieninhaber:innen (Strafgesetzbuch)

Alle hier relevanten Bestimmungen setzen voraus, dass eine mehr oder weniger starke Öffentlichkeit angesprochen wird, was bei Äußerungen in Medien immer der Fall sein wird. Im Sinne eines Ausgleichs zwischen öffentlichem Interesse und Einzelinteressen gibt es verschiedene Umstände, die im Einzelfall einen Eingriff in die geschützten Positionen rechtfertigen können. 

So sind z.B. wahrheitsgetreue Veröffentlichungen grundsätzlich zulässig, wenn sie nicht in die rechtlich geschützten Bereiche der Privat- oder Geheimsphäre oder unverhältnismäßig in die menschliche Würde eingreifen, wie z.B. im Fall einer Beleidigung.

Jede Person ist durch Medienberichterstattung Gefahren ausgesetzt, sobald sie identifizierbar ist. Daher ist die grundsätzliche Frage vor jeder Berichterstattung immer, ob die Identität einer Person überhaupt offengelegt werden soll. Einmal getätigte Äußerungen prägen ein Bild in der Gesellschaft und können zerstörerisches Potential entfalten, das schwer rückgängig zu machen ist.

Für ein grundlegendes Verständnis kann man die Persönlichkeitsrechte in zwei Schutzgüterkategorien teilen:


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