Wenn weder Gesetz noch Verwertungsgesellschaft die Erlaubnis anbieten, muss diese direkt bei den Rechteinhaber:innen eingeholt werden (oder bei ihrem Vertreter z.B. Verlag, Agentur, Plattenfirma).
Das ist meistens der Fall wenn es nicht um Musik geht und immer, wenn es um Persönlichkeitsrechte geht, also bei jeder Änderungen (die nicht ‚branchenüblich’ ist).
Die entsprechende Vereinbarung unterliegt dann dem Urhebervertragsrecht, das sehr urheberfreundlich ist. Das bedeutet, unklare Vereinbarungen werden eher zugunsten der Urheber:innen ausgelegt. Man sagt auch: Das Urheberrecht hat die Tendenz so weit als möglich bei den Urheber:innen zu verbleiben.
Exakt vereinbart werden sollten :
- Dauer
- etwaiger Verwendungszweck.
Nicht ausdrücklich vereinbarte Rechte gelten im Zweifel als nicht eingeräumt!
Für die Praxis gilt: Will ich z.B. die Aufnahme einer Lesung, die jemand Anderes gemacht hat, in meiner Radiosendung spielen, brauche ich die Erlaubnis von mehreren Personen:
- Autor:in (Urheberrecht am Gelesenen),
- vorlesende Person (Ausübende:r Künstler:in)
- Person, die die Aufnahme gemacht hat (Tonträgerhersteller).
Ich muss mir auch alle Verwendungszwecke genehmigen lassen (z.B. lineare Ausstrahlung im Radio, Online-Stellen auf der CBA…)
In der Praxis kann es vorkommen, dass nur einzelne Zwecke genehmigt werden. Die Rechteinhaber:innen können dafür Geld verlangen und auch Bedingungen stellen. Z.B. dass die Sendung nur einmal ausgestrahlt werden darf. Daran muss man sich halten.