Erlaubnis über Verwertungsgesellschaften

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Für eine Massennutzung von Werken gibt es in allen Ländern Verwertungsgesellschaften. Diese schließen 

  • Verträge mit Künstler:innen, nehmen deren Rechte (exklusiv) wahr und können so ein großes Repertoire anbieten. 
  • Nutzungsverträge mit Massennutzer:innen (Radios, Lokale, Onlineanbieter).  
  • Schwesternverträge mit Verwertungsgesellschaften anderer Länder. Deshalb kann eine Verwertungsgesellschaft ihren Nutzer:innen ein Weltrepertoire anbieten und ihre Künstler:innen weltweit vertreten.

Aber: Verwertungsgesellschaften nehmen nur Verwertungsrechte wahr, keine Persönlichkeitsrechte. Vor allem (nicht branchenspezifische) Änderungen bedürfen deshalb immer einer direkten Erlaubnis der Berechtigten

Eine Überblick über Verwertungsgesellschaften in Österreich:

  • Musik:  AKM/AUME für Urheber:innen und LSG für Interpret:innen und Tonträgerhersteller
  • Literatur: Literar-Mechana 
  • Bildende Kunst & Lichtbilder: Bildrecht GmbH (Leistungsschutz).

Für Fernseh- und Radiomacher:innen bedeutet das, dass sie sich im Rahmen der Sendungsgestaltung um die Verwertungsrechte für Musik keine Gedanken machen müssen, sofern die Musik von Handelstonträgern kommt oder online gekauft ist. Alle Rundfunkveranstalter haben für diese Musik Vereinbarungen mit AKM/AUME und LSG. 

Wenn es aber um Live-Musik geht, (die z.B. auf einem Konzert oder im Radiostudio selbst aufgenommen wird), ist die LSG nicht zuständig. Deshalb muss eine Einwilligung von Interpret:innen und Veranstalter:innen direkt eingeholt werden. 

Das gleiche gilt für Onlinenutzung im Rahmen des CBA (Cultural Broadcasting Archive). Hier gibt es ebenfalls eine Rahmenvereinbarung mit den Verwertungsgesellschaften für Musik

Für jede andere Onlinenutzung muss eine Rechteklärung bei AKM/AUME und LSG eingeholt werden!

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