Schranken der Meinungsfreiheit im Interesse der Gemeinschaft

Kategorien: "Schutz von Gemeinschaftsinteressen"

Medienrelevante Beschränkungen der Meinungsfreiheit im Interesse der Gemeinschaft finden sich vor allem zum Schutz

  • des öffentlichen Friedens, 
  • der Justizarbeit und 
  • der Jugend. 

Den geschützten Gemeinschaftsgütern kommt dabei ein sehr hoher Stellenwert zu. Deshalb gibt es hier eine Einschränkung der Meinungsfreiheit und keinen wechselseitigen Ausgleich. 

Aufforderung zu und Gutheißung von strafbaren Handlungen (§282 StGB) 

Gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit (also auch in Medien) ist die Aufforderung eine strafbare Handlung zu begehen ebenso verboten wie deren Gutheißung

Verhetzung (§283 StGB) 

Diese Regel dient dem Schutz des öffentlichen Friedens und dem Diskriminierungsschutz. Durch Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Weltanschauung, Nationalität, Ethnie, Geschlecht, Alter, Sexualität oder Behinderung definierte Gruppen und deren Mitglieder werden geschützt vor bestimmten öffentlichen, gegen sie gerichteten Handlungen. Das sind vor allem deren Beschimpfung bzw. Herabwürdigung und die Aufforderung zur Gewalt oder Aufstachelung zu Hass gegen sie. Auch Billigung, Leugnung, Verharmlosung und Rechtfertigung von gerichtlich festgestellten Kriegsverbrechen oder Völkermord gegen diese Gruppen fällt hier hinein.

Verbotene Einflussnahme auf ein Strafverfahren (§23 MedienG) 

Der Schutz vor vorverurteilenden Veröffentlichungen soll medialen Druck auf den Ausgang von Verfahren verhindern, die Unparteilichkeit von Richter:innen sicherstellen und das Prinzip der Unschuldsvermutung stützen. In laufenden Strafverfahren sind sowohl die mediale Wertung von Beweisen, als auch Erörterungen über den Ausgang des Verfahrens verboten, wenn dies den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. 

Gewaltverherrlichung und Pornografie (§10 ORF-G, §16 PrRG, §42 AMDG) 

Das ORF-G, das PrR-G und das AMD-G verbieten im Interesse des Jugendschutzes Inhalte mit pornografischen und gewaltverherrlichenden Inhalten. Diese Regeln sind nicht strafrechtlich relevant, können aber bei privaten Rundfunkveranstaltern zum Entzug der Sendelizenz führen.

Diese gesetzlichen Regelungen gehen Hand in Hand mit der Medienethik. Ethisch können darüber hinaus noch weitere Einschränkungen notwendig sein. Der österreichische und deutsche Presserat verweisen auf verschiedene Themen, die rechtlich im Rahmen aber ethisch problematisch sein können:

  • Berichterstattung über Suizid(versuche) und Selbstverstümmelung(-sversuche): Zurückhaltung ist angebracht um Nachahmungen (sogenannter Werther-Effekt) zu verhindern. 
  • Berichterstattung über Nachrichten aus der Medizin: Es soll keine sensationelle Darstellung erfolgen, die Hoffnungen oder Befürchtungen beim Publikum wecken könnte. 

In beiden Beispielen geht es ganz klar um die Abwägung, ob Berichterstattung seine Kontroll- und Kritikfunktion wahrnimmt, über gesellschaftlich wichtige Ereignisse berichtet, oder nur auf die Befriedigung einer Sensationsgier abzielt. 

Eine ethische Leitlinie für die Berichterstattung kann demnach sein: Dient die Berichterstattung der Information oder der Sensation? Wenn es um die reine Sensation geht, sollte aus ethischen Gesichtspunkten auf die Berichterstattung verzichtet werden.


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