Exkurs: Interessenabwägung

Kategorien: "Persönlichkeitsrechte"

Zusätzlich zum bisher Gesagten (Parlamentsberichterstattung, Äußerungen von Dritten, Wahrheit, Journalistische Sorgfalt) sind für die Interessensabwägung noch weitere Kriterien ausschlaggebend: 

Inhaltsauslegung 

Bei der Frage, wie eine Äußerung zu verstehen ist, kommt es auf den Eindruck der Durchschnittsadressaten des jeweiligen Mediums an. Es kann zum Beispiel einen Unterschied machen, ob eine Äußerung etwa im Standard oder in Ö24 getätigt wird. 

Öffentliches Interesse

Ob ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht hängt einerseits von dem jeweiligen Inhalt ab. 

  • Soll die Äußerung ein Beitrag zu einer wichtigen Frage der demokratischen Gesellschaft leisten? 
  • Hat die betreffende Person selbst die Sache in die Öffentlichkeit getragen
  • Welche Stellung hat die Person in der Öffentlichkeit? Steht sie grundsätzlich in der Öffentlichkeit (z.B. Personen der Zeitgeschichte wie Politiker:innen, Schauspieler:innen, Prominente) oder ergibt sich das Interesse aus der beruflichen Funktion (Spitzenbeamte)? Die geschützte Privatheit einer Person verflüchtigt sich umso mehr, je stärker der Öffentlichkeitsbezug ihrer Handlungen ist.

Person des öffentlichen Lebens 

Politiker:innen und andere im öffentlichen Leben stehende Personen müssen sich stärkere Kritik gefallen lassen (Public-Figures-Standard). Die geschützte Privatheit einer Person verflüchtigt sich umso mehr, je stärker der Öffentlichkeitsbezug ihrer Handlungen ist.

Rückschlags-Prinzip 

Auch wer sich selbst besonders kritisch oder hart äußert, muss selbst härtere Kritik hinnehmen.


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