Zulässigkeit von Eingriffen

Kategorien: "Persönlichkeitsrechte"

In manchen Fällen können Äußerungen zulässig sein, die in die Persönlichkeitsrechte von Einzelpersonen (siehe Schutz des Ansehens in der Gesellschaft und Schutz der Privat- und Geheimsphäre) eingreifen.

Dies kann beispielsweise der Fall sein bei:

Parlamentsberichterstattung (§ 30 MedienG)

Berichte über öffentliche Parlamentssitzungen oder –ausschüsse (Nationalrat, Bundesrat; nicht Gemeinderat) sind immer zulässig. In solchen Sitzungen werden oft Inhalte thematisiert, die an sich dem Persönlichkeitsschutz unterliegen. Berichte darüber sind zulässig solange sie wahr und neutral (nicht wertend) sind.

Wahrheit (§ 112 StGb und §§6ff MedienG)

Die Veröffentlichung von wahren Tatsachen ist grundsätzlich erlaubt außer sie betrifft

  • den Kern der Menschenwürde oder
  • die Privat- und Geheimsphäre

Bei einer Beleidigung wird der Kern der menschlichen Würde ohne sachliche Begründung verletzt. Solche Aussagen (z.B Verspottung wegen einer Behinderung) sind immer strafbar, auch wenn sie wahr sind. 

Wahrheitsgemäße Äußerungen bleiben in folgenden Fällen straflos:

  • Verleumdung, 
  • Kreditschädigung
  • Verletzung der Unschuldsvermutung 
  • Üble Nachrede, solange es nicht um Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereichs geht!

Bei übler Nachrede im Zusammenhang mit Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereichs (z.B die sexuelle Beziehung eines Verteidigungsministers zu einer spionageverdächtigen Person) und allen übrigen Regeln kommt es bei einer wahren Äußerung zu einer Abwägung zwischen den Interessen der Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit

Gerade an einer wahrheitsgetreuen Berichterstattung über vorwerfbares Verhalten, das wichtige Gemeinschafts-angelegenheiten betrifft (Kontrollfunktion von Medien), besteht oft ein gesteigertes öffentliches Interesse!

Wahrheit und journalistische Sorgfalt (§6ff MedienG und §29 MedienG)

Bei übler Nachrede, die nicht den höchstpersönlichen Lebensbereich betrifft, genießen Medienherausgeber:innen und Medienmitarbeiter:innen eine privilegierte Stellung. Unwahre Behauptungen sind zulässig wenn sie:

Es kommt aber auch hier zu einer Abwägung, d.h. das öffentliche Interesse muss überwiegen.

Auch bei Äußerungen Dritter sind Medieninhaber:innen verantwortlich für den Inhalt.


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